Art. 7 VGKE
Grundsatz
1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2 Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3 Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4 Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5 Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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125 Zitierungen
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110 Zitierungen
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108 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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