Art. 7 FACFCR

Grundsatz

1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2 Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3 Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4 Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5 Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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