Art. 8 VGKE
Parteientschädigung
1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2 Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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34 Zitierungen
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33 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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