Art. 10 BCO

Höhe der Gebühr

1 Die Gebühr pro Getränkeverpackung beträgt mindestens 1 und höchstens 10 Rappen.
2 Das UVEK legt die Höhe der Gebühr auf Grund der voraussichtlichen Kosten der Tätigkeiten nach Artikel 12 fest. Es hört vorgängig die interessierten Kreise an.
3 Die Organisation muss die Verbraucher über die Höhe der Gebühr in geeigneter Weise in Kenntnis setzen.

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