Art. 22 VIL

Änderung und Entzug

1 Die Betriebsbewilligung ist unbefristet. Das BAZL kann sie jedoch ohne Entschädigung ändern oder entziehen, wenn:
  1. a. die Voraussetzungen für eine sichere Benützung nicht mehr gegeben sind;
  2. b. der Flugfeldhalter seine Pflichten wiederholt in schwerer Weise verletzt hat;
  3. c. der Betrieb mit den Anforderungen des Umweltschutzes nicht mehr vereinbar ist;
  4. d. der Flugfeldhalter nicht über einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin verfügt, dessen oder deren Ernennung vom BAZL genehmigt ist;
  5. e. von der Bewilligung während zehn Jahren kein Gebrauch gemacht wird.
2 Vorbehalten sind Massnahmen nach Artikel 3b Abs. 2.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Änderung des Betriebsreglementes für ein Flugfeld
    · 29.10.2001 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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