Art. 22 VIL
Änderung und Entzug
1 Die Betriebsbewilligung ist unbefristet. Das BAZL kann sie jedoch ohne Entschädigung ändern oder entziehen, wenn:
- a. die Voraussetzungen für eine sichere Benützung nicht mehr gegeben sind;
- b. der Flugfeldhalter seine Pflichten wiederholt in schwerer Weise verletzt hat;
- c. der Betrieb mit den Anforderungen des Umweltschutzes nicht mehr vereinbar ist;
- d. der Flugfeldhalter nicht über einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin verfügt, dessen oder deren Ernennung vom BAZL genehmigt ist;
- e. von der Bewilligung während zehn Jahren kein Gebrauch gemacht wird.
2 Vorbehalten sind Massnahmen nach Artikel 3b Abs. 2.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Änderung des Betriebsreglementes für ein Flugfeld0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Neueste BGer-Urteile
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