Art. 2 CARO

Ziele

1 Die Ermittlung der Kosten und die Erfassung der Leistungen muss so erfolgen, dass damit die Grundlagen geschaffen werden für:
  1. a. die Unterscheidung der Leistungen und der Kosten zwischen der stationären, der ambulanten und der Langzeitbehandlung;
  2. b. die Bestimmung der Leistungen und der Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der stationären Behandlung im Spital und im Geburtshaus;
  3. c. … d. die Bestimmung der Leistungen und der Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der ambulanten Behandlung im Spital und im Geburtshaus;
  4. e. die Bestimmung der Leistungen und der Kosten der Krankenpflege sowie der übrigen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Leistungen und deren Kosten in Pflegeheimen und bei Langzeitbehandlung im Spital;
  5. f. die Bestimmungder Leistungen und der Kosten der Krankenpflege für jede Pflegebedarfsstufe in Pflegeheimen und bei Langzeitbehandlung im Spital;
  6. g. die Ausscheidung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Artikel 49 Abs. 3 des Gesetzes und von deren Kosten;
  7. h. die Ausscheidung der Kosten, die durch die Beiträge nach Artikel 3 der Ausbildungsförderverordnung Pflege vom 8. Mai 2024 gedeckt sind.
2 Die Unterscheidung und Bestimmung der genannten Kosten und Leistungen soll erlauben:
  1. a. die Bildung von Kennzahlen;
  2. b. Betriebsvergleiche auf regionaler, kantonaler und überkantonaler Ebene zur Beurteilung von Kosten und Leistungen;
  3. c. die Berechnung der Tarife;
  4. d. die Berechnung von Globalbudgets;
  5. e. die Aufstellung von kantonalen Planungen;
  6. f. die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit der Leistungserbringung;
  7. g. die Überprüfung der Kostenentwicklung und des Kostenniveaus.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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