Art. 2 CARO
Ziele
1 Die Ermittlung der Kosten und die Erfassung der Leistungen muss so erfolgen, dass damit die Grundlagen geschaffen werden für:
- a. die Unterscheidung der Leistungen und der Kosten zwischen der stationären, der ambulanten und der Langzeitbehandlung;
- b. die Bestimmung der Leistungen und der Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der stationären Behandlung im Spital und im Geburtshaus;
- c. … d. die Bestimmung der Leistungen und der Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der ambulanten Behandlung im Spital und im Geburtshaus;
- e. die Bestimmung der Leistungen und der Kosten der Krankenpflege sowie der übrigen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Leistungen und deren Kosten in Pflegeheimen und bei Langzeitbehandlung im Spital;
- f. die Bestimmungder Leistungen und der Kosten der Krankenpflege für jede Pflegebedarfsstufe in Pflegeheimen und bei Langzeitbehandlung im Spital;
- g. die Ausscheidung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Artikel 49 Abs. 3 des Gesetzes und von deren Kosten;
- h. die Ausscheidung der Kosten, die durch die Beiträge nach Artikel 3 der Ausbildungsförderverordnung Pflege vom 8. Mai 2024 gedeckt sind.
2 Die Unterscheidung und Bestimmung der genannten Kosten und Leistungen soll erlauben:
- a. die Bildung von Kennzahlen;
- b. Betriebsvergleiche auf regionaler, kantonaler und überkantonaler Ebene zur Beurteilung von Kosten und Leistungen;
- c. die Berechnung der Tarife;
- d. die Berechnung von Globalbudgets;
- e. die Aufstellung von kantonalen Planungen;
- f. die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit der Leistungserbringung;
- g. die Überprüfung der Kostenentwicklung und des Kostenniveaus.
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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