Art. 5 VKL

Ambulante Behandlung

Als ambulante Behandlung nach Artikel 49 Abs. 6 des Gesetzes gelten alle Behandlungen, die nicht stationäre Behandlungen sind. Wiederholte Aufenthalte in Tages- oder Nachtkliniken gelten ebenfalls als ambulante Behandlung.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • · 08.07.2014 · 1 Zitierungen
  • Intensive ambulante Rehabilitation in ausserkantonaler Rehaklinik mit Unterkunft vor Ort: Leistungspflicht für externe Hotelleriekosten verneint. Keine Gesetzeslücke. (BGE 9C_85/2013) (hängig)
    KV.2011.00024
    · 30.11.2012 · 1 Zitierungen
  • · 15.01.2016 · 0 Zitierungen

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