Art. 5 VKL
Ambulante Behandlung
Als ambulante Behandlung nach Artikel 49 Abs. 6 des Gesetzes gelten alle Behandlungen, die nicht stationäre Behandlungen sind. Wiederholte Aufenthalte in Tages- oder Nachtkliniken gelten ebenfalls als ambulante Behandlung.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Intensive ambulante Rehabilitation in ausserkantonaler Rehaklinik mit Unterkunft vor Ort: Leistungspflicht für externe Hotelleriekosten verneint. Keine Gesetzeslücke. (BGE 9C_85/2013) (hängig)1 ZitierungenKV.2011.00024· 30.11.2012 · 1 Zitierungen
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Neueste BGer-Urteile
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