Art. 9 RNAO

Investitionsförderung

1 Finanzhilfen nach Artikel 10a Abs. 1 BGLE werden gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass:
  1. a. der Emissionsgrenzwert nach Artikel 4 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird;
  2. b. die Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz mindestens 5000 km beträgt;
  3. c. die Investitionskosten pro Drehgestell grundsätzlich maximal 200 Prozent, bei Kleinserien maximal 260 Prozent der Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells betragen.
2 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Lärmverminderung und dem Beitrag an die Innovation im Schienengüterverkehr, namentlich bezüglich Energie und Sicherheit. Die Finanzhilfe beträgt im Jahr 2016 maximal 70 Prozent der Differenz zu den Investitionskosten eines konventionellen Drehgestells. Sie wird in den folgenden zwei Jahren schrittweise auf maximal 50 Prozent der Kostendifferenz reduziert. Das BAFU legt die Kriterien im Einzelnen fest und regelt die Berechnung der Finanzhilfen.
3 Gesuche um Finanzhilfen können von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bis 31. Dezember 2025 beim BAFU eingereicht werden.
4 Das BAFU entscheidet über die Gesuche nach Anhörung des BAV.

Unpublished, but essential 2

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Ablehnung von Finanzhilfen für die Beschaffung von besonders lärmarmen Güterwagen
    · 07/09/2019 · 1 citations de Summary
  • · 01/14/2019 · 1 citations de

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