Art. 94 VFO
Küchenkräuter und Gewürze
1 Küchenkräuter sind frische oder getrocknete aromaintensive Pflanzen und Pflanzenteile, wie Blüten, Blätter, oder junge Triebe, die Lebensmitteln zum Zwecke der Geschmacksbeeinflussung zugegeben werden.
2 Gewürze sind getrocknete, kräftig riechende oder schmeckende Pflanzenteile, wie Wurzeln, Wurzelstöcke, Zwiebeln, Rinden, Blätter, Kräuter, Blüten, Früchte, Samen oder Teile davon, die Lebensmitteln zum Zwecke der Geschmacksbeeinflussung zugegeben werden.
3 Gewürzmischungen sind Mischungen, die ausschliesslich aus Gewürzen bestehen.
Unpublished, but essential 1
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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