Art. 4 VMS

Bearbeiten von Personendaten

1 Die Organe der Militärischen Sicherheit bearbeiten Personendaten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind.
2 Im Assistenz- und im Aktivdienst können die Organe der Militärischen Sicherheit Personendaten nach Abs. 1 ohne Wissen der betroffenen Personen bearbeiten, soweit es aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 und des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 anwendbar.

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