Art. 10 RRBPO

Offensichtlich übersetzter Kaufpreis

Als offensichtlich übersetzt im Sinne von Artikel 269 OR gilt ein Kaufpreis, der den Ertragswert einer Liegenschaft, berechnet auf den orts- oder quartierüblichen Mietzinsen für gleichartige Objekte, erheblich übersteigt.

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    Mietzinserhöhung zur Erreichung einer angemessenen Rendite. 1. Unter den Anlagekosten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c BMM sind die Investitionen des Erstellers einer Neubaute oder des Ersterwerbers nach der Fertigste…
    · 10/02/1990 · 4 citations Summary
  2. 2
    Missbräuchlichkeit einer Mietzinserhöhung
    · 04/01/1992 · 3 citations Summary

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