Art. 5 RRBPO

Anrechenbare Heizungs- und Warmwasserkosten

1 Als Heizungs- und Warmwasserkosten anrechenbar sind die tatsächlichen Aufwendungen, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen.
2 Darunter fallen insbesondere die Aufwendungen für:
  1. a. die Brennstoffe und die Energie, die verbraucht wurden;
  2. b. die Elektrizität zum Betrieb von Brennern und Pumpen;
  3. c. die Betriebskosten für Alternativenergien;
  4. d. die Reinigung der Heizungsanlage und des Kamins, das Auskratzen, Ausbrennen und Einölen der Heizkessel sowie die Abfall- und Schlackenbeseitigung;
  5. e. die periodische Revision der Heizungsanlage einschliesslich des Öltanks sowie das Entkalken der Warmwasseranlage, der Boiler und des Leitungsnetzes;
  6. f. die Verbrauchserfassung und den Abrechnungsservice für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung sowie den Unterhalt der nötigen Apparate;
  7. g. die Wartung;
  8. h. die Versicherungsprämien, soweit sie sich ausschliesslich auf die Heizungsanlage beziehen;
  9. i. die Verwaltungsarbeit, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage zusammenhängt.
3 Die Kosten für die Wartung und die Verwaltung dürfen nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze angerechnet werden.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 04/29/2002 · 5 citations de Summary
  • Mietvertrag, Nebenkosten
    · 10/08/2019 · 2 citations de Summary
  • Forderung aus Mietvertrag (BGer 4A_606/2015 vom 19. April 2016)
    ZB.2015.8
    · 10/16/2015 · 2 citations de

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