Art. 4 PostSO
Angaben
1 Die Anbieterin hat der PostCom elektronisch und in Papierform folgende Angaben einzureichen:
- a. Name, Firma und Adresse;
- b. Beschreibung der Dienstleistungen;
- c. Beschreibung der Organisation;
- d. Angaben zum jährlichen Umsatzerlös mit Postdiensten im eigenen Namen;
- e. Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz;
- f. Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen.
2 Sie hat den Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz mit einem Handelsregisterauszug beziehungsweise einer Wohnsitzbescheinigung zu erbringen.
3 Befindet sich der Sitz oder der Wohnsitz einer Anbieterin im Ausland, so hat sie den Nachweis nach Abs. 1 Bst. e mit einem Handelsregisterauszug, einer Wohnsitzbescheinigung oder einem gleichwertigen Dokument zu erbringen und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen.
4 Die Anbieterin hat der PostCom Änderungen der Angaben nach Abs. 1 Buchstaben a und e innerhalb von zwei Wochen zu melden.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Verpflichtung der Post zur Beförderung von nicht abonnierten Zeitungen (Art. 35 BV; Art. 2-4, 9 und 15 PG; Art. 1 OR)0 citations
Unpublished, but essential 1
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
1 citations05/07/2002 · 1 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.