Art. 23 TRegO
Verwendung von Pannensignal und Warnblinklichtern
1 Das vorgeschriebene Pannensignal (Art. 90 Abs. 2 VTS ) muss im Fahrzeug leicht erreichbar sein.
2 Das Pannensignal ist am Fahrbahnrand aufzustellen, sobald ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt wird, ferner zur Kennzeichnung des auf einem Pannenstreifen abgestellten Fahrzeugs. Es muss mindestens 50 m, auf Strassen mit schnellem Verkehr mindestens 100 m hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden, auf dem Pannenstreifen an dessen rechtem Rand. Beim Nothalt auf signalisierten Abstellplätzen für Pannenfahrzeuge (4.16) muss das Pannensignal nicht aufgestellt werden.
3 Warnblinklichter (Art. 110 Abs. 1 Bst. g VTS) dürfen nur zur Warnung vor Gefahren wie folgt verwendet werden:
- a. am stehenden Fahrzeug zusätzlich zum Pannensignal sowie am gekennzeichneten Schulbus beim Ein- und Aussteigenlassen der Schüler (Art. 6 Abs. 5);
- b. am fahrenden Fahrzeug, namentlich vor einer unvermutet auftauchenden Unfallstelle, einem Fahrzeugstau oder auf Autobahnen und Autostrassen beim Abschleppen.
4 und 5 …
6 Das Pannensignal ist auch an der Rückseite abgeschleppter Fahrzeuge anzubringen.
Leading decisions 3
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2Erw. 3)1 citations
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Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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2 citations
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Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür1 citations
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Entscheid Handelsgericht, 08.11.20121 citationsHG.2010.440· 11/08/2012 · 1 citations de
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