Art. 56 TRegO

Feststellung des Tatbestandes

1 Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden.
1bis Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Artikel 51 SVG zu melden sind; in andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
2 Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden.
3 Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen auf dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind.
4 Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG); Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte)
    · 12/22/2004 · 32 citations Summary
  2. 2
    Vereitelung der Blutprobe, Verhaltenspflichten bei einem Unfall
    · 11/13/1999 · 16 citations Summary
  3. 3
    Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG/Art. 56 Abs. 1 und 2 VRV. 1. Art. 56 Abs. 1 VRV bezieht sich auf Unfälle mit Personenschaden, die von Gesetzes wegen eine Benachrichtigung der Polizei erfordern (E. 2a). 2. Voraussetzungen, unte…
    · 03/02/1979 · 7 citations
  4. 4
    Sicherung der Unfallstelle; anwendbare Strafbestimmung
    · 11/22/1990 · 5 citations Summary
  5. 5
    · 11/02/1965 · 5 citations
  6. 6
    Ein Motorfahrzeugführer, der an einem Unfall beteiligt ist, hat solange auf der Unfallstelle zu verbleiben, als es die ihm obliegenden Verhaltensweisen erfordern (Erw. 1). 2. Schädiger ist, wer eine Ursache zum Unfall g…
    · 09/25/1964 · 4 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie pflichtwidriges Verhalten nach Unfall; Willkür
    · 08/19/2015 · 7 citations de
  • 05/12/2004 · 7 citations de
  • Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 aSVG), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG)
    · 07/04/2005 · 4 citations de

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