Art. 63 VRV

Mitfahren auf Motorrädern und Fahrrädern

1 Mitfahrer auf Motorrädern, motorradähnlichen Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen haben rittlings zu sitzen und müssen Trittbretter oder Fussrasten benutzen können. Ein Kind unter sieben Jahren darf nur auf einem durch die Zulassungsbehörde bewilligten Kindersitz mitgeführt werden.
2 Im Seitenwagen von Motorrädern dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind. Auf Anhängern von Motorrädern dürfen keine Personen befördert werden.
3 Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen mitführen:
  1. a. so viele Personen, wie Sitzplätze vorhanden sind; Kinder dürfen nur auf Plätzen mitgeführt werden, die für ihre Grösse geeignet sind;
  2. b. auf einem Nachlaufteil gemäss Artikel 210 Abs. 5 VTS an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern: 1. ein Kind, wenn es die Pedale sitzend treten kann, oder 2. eine behinderte Person im Rollstuhl;
  3. c. auf einer speziellen Fahrrad-Rollstuhl-Kombination: eine behinderte Person; oder d. in einem Fahrradanhänger an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern: höchstens zwei Kinder auf geschützten Sitzplätzen.
4 Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen zusätzlich zu den Möglichkeiten nach Abs. 3 ein Kind auf einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss namentlich die Beine des Kindes schützen und darf den Radfahrer nicht behindern.
5 Auf Fahrrädern und Motorfahrrädern ohne Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin dürfen keine Personen mitgeführt werden.
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