Art. 12 SMIO

Verunfalltes Jagdwild

Verunfalltes, noch lebend vorgefundenes Jagdwild ist nach dem Erlegen durch eine fachkundige Person nach Artikel 21 Abs. 1 auf Merkmale hin zu untersuchen, die darauf hinweisen, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte, wenn das Fleisch in Verkehr gebracht werden soll. Liegen derartige Merkmale vor, so ist der Schlachttierkörper einer amtlichen Fleischuntersuchung zu unterziehen.

Unpublished, but essential 1

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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