Art. 3 SMIO

In dieser Verordnung bedeuten:
  1. a. Tiere: Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögel, Gehege- und Jagdwild, Fische und weitere Arten, die gestützt auf Artikel 9 LGV vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zur Lebensmittelgewinnung zugelassen sind;
  2. b. Schlachtvieh: Tiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen‑, Schweine- und Pferdegattung und andere domestizierte Tiere der zoologischen Familien der Bovidae (Hornträger), Cervidae (Hirsche) und der Camelidae (Kamele);
  3. c. Hausgeflügel: Huhn, Truthuhn, Perlhuhn, Gans, Ente, Taube, Zuchtwachtel;
  4. d. Laufvögel: Tiere der Ordnung Struthioniformes, wie Strausse, Nandus und Emus;
  5. e. Gehegewild: Wild, das in der Obhut des Menschen in Gehegen gehalten wird; einschliesslich Kameliden (Camelidae), Bisons (Bos bison) und Zucht-Schalenwild der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla);
  6. f. Jagdwild: freilebendes Wild, das zum Zweck der Lebensmittelgewinnung erlegt wird;
  7. g. Schlachttierkörper: nicht enthäuteter oder enthäuteter Körper eines Tieres nach dem Betäuben und dem Töten oder nach dem Erlegen;
  8. h. Schlachterzeugnis: geniessbares Nebenprodukt der Schlachtung: 1. geniessbare Eingeweide (Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle), 2. weitere geniessbare Teile, die vor der Fleischkontrolle vom Schlachttierkörper abgetrennt werden;
  9. i. Teile des Schlachttierkörpers: 1. Schlachterzeugnisse, 2. tierische Nebenprodukte nach Artikel 3 Bst. b der Verordnung vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte;
  10. j. Spezifiziertes Risikomaterial: tierische Nebenprodukte nach den Artikeln 179d Abs. 1 und 180c Abs. 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV);
  11. k. Schlachtbetrieb: Betrieb zum Schlachten von Tieren oder zum Gewinnen von Fleisch von anderen Tieren als Säugetieren und Vögeln;
  12. l. Grossbetrieb: Betrieb, der nicht als Betrieb mit geringer Kapazität gilt;
  13. m. Betrieb mit geringer Kapazität: Betrieb, in dem pro Jahr: 1. von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung weniger als 1500 Schlachteinheiten nach Artikel 3 Abs. 2 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 geschlachtet werden; dabei gelten als Lämmer und Gitzi Tiere bis zu einem Alter von 12 Monaten, 2. von Hausgeflügel und Hauskaninchen höchstens 150 000 Tiere geschlachtet werden, deren Schlachtung nicht mehr als 200 000 kg Schlachtgewicht ergibt, oder 3. die Schlachtung von anderen Tieren gesamthaft nicht mehr als 200 000 kg Schlachtgewicht ergibt;
  14. n. Schlachten: Töten und Zerteilen eines Tieres in maximal Sechstel sowie Enthäuten oder Entfedern und Zerteilen von erlegtem Jagdwild in maximal Sechstel zum Zweck der Lebensmittelgewinnung;
  15. o. Wildbearbeitungsbetrieb: Schlacht- oder anderer bewilligungspflichtiger Lebensmittelbetrieb, in dem Jagd- und Gehegewild geschlachtet, nicht aber weiter zerlegt und verarbeitet wird;
  16. p. Gelegentliche Schlachtung: Schlachtung von Hausgeflügel oder Hauskaninchen, wobei höchstens je 10 Tiere pro Woche geschlachtet werden dürfen und die Schlachtung höchstens 1000 kg Schlachtgewicht pro Jahr ergeben darf;
  17. q. Hoftötung zur Fleischgewinnung: Betäuben und Entbluten von Tieren im Herkunftsbestand zur Fleischgewinnung;
  18. r. Weidetötung zur Fleischgewinnung: Schiessen und Entbluten von Tieren auf einer Weide im Herkunftsbestand zur Fleischgewinnung.

Unpublished, but essential 2

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 06/27/2023 · 1 citations de Summary
  • Separatorenfleisch
    VWBES.2021.369
    · 01/25/2022 · 1 citations de

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