Art. 26 PESA

Verwendung der AHV-Nummer

1 Fedpol und die Behörden, die nach Artikel 24 Abs. 1 zum Zugriff auf das Informationssystem berechtigt sind, sind berechtigt, die AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch zu verwenden.
2 Die AHV-Nummer wird zum elektronischen Datenaustausch mit anderen Informationssystemen verwendet, in denen die Versichertennummer systematisch verwendet wird, sofern für einen solchen Datenaustausch mittels AHV-Nummer eine Grundlage in einem Bundesgesetz besteht.
3 Die zuständigen Behörden teilen fedpol die AHV-Nummer zur Verwendung im Informationssystem mit.

Unpublished, but essential 2

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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