Art. 34 VSKV-ASTRA

Die Betäubungsmittel nach Artikel 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 gelten als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten:
  1. a. THC: 1,5 µg/L b. freies Morphin: 15 µg/L c. Kokain: 15 µg/L d. Amphetamin: 15 µg/L e. Methamphetamin: 15 µg/L f. MDEA: 15 µg/L g. MDMA: 15 µg/L

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