Art. 8 RTCO-FEDRO

Sicherheitsabzug

1 Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen:
  1. a. bei Radarmessungen: 1. 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 6 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h, 3. 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
  2. b. bei Lasermessungen: 1. 3 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 4 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h, 3. 5 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
  3. c. bei stationären Radarmessungen in Kurven: 1. 10 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 14 km/h bei einem Messwert ab 101 km/h;
  4. d. bei mobilen Messungen nach Artikel 6 Bst. c Ziff. 1 mit Radar (Moving-Radar): 1. 7 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 8 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h, 3. 9 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
  5. e. bei Messungen mit stationären Schwellendetektoren wie induktive Schleifen, Piezosensoren, optische Schwellendetektoren: 1. 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 6 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h, 3. 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
  6. f. bei Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen: 1. 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 6 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h, 3. 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
  7. g. bei Nachfahrkontrollen mit einem für diesen Zweck zugelassenen Videogeschwindigkeitsmesssystem und automatischer Auswertung des Messvorgangs mit einer genehmigten Software: automatischer, vom Kontroll- und Auswertungspersonal nicht beeinflussbarer Sicherheitsabzug gemäss Zulassungsdokument des Eidgenössischen Instituts für Metrologie;
  8. h. bei anderen Nachfahrkontrollen als nach Bst. g: die Werte gemäss der Tabelle in Anhang 1;
  9. i. bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem folgende Sicherheitsabzüge: 1. 15 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 15 Prozent bei einem Messwert ab 101 km/h, oder 3. ein vom Eidgenössischen Institut für Metrologie im Einzelfall bestimmter Abzug;
  10. j. bei Geschwindigkeitsermittlungen auf der Basis eines zugelassenen Abstandsmessverfahrens: 1. 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 6 km/h bei einem Messwert von 101 bis 150 km/h, 3. 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h.
2 Bei Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten sind von der aufgezeichneten Geschwindigkeit abzuziehen:
  1. a. 10 km/h bei analogen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) und bei analogen Restwegschreibern;
  2. b. 6 km/h bei digitalen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 und 3 VTS) und bei digitalen Restwegschreibern;
  3. c. 14 km/h bei Datenaufzeichnungsgeräten (Art. 102 VTS).
3 Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung unter Verwendung eines Rotlichtüberwachungssystems in Kombination mit nicht typengeprüften Schleifendetektoren, so sind vom ermittelten Wert abzuziehen:
  1. a. 5 km/h bei einem Messwert bis 50 km/h;
  2. b. 10 Prozent bei einem Messwert ab 51 km/h.

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