Art. 15 WTA

1 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
  1. a. für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person, einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder einer kollektiven Kapitalanlage: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
  2. b. für die Steuer einer juristischen Person oder einer kollektiven Kapitalanlage, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die Organe und im Falle der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlage die Depotbank bis zum Betrage des reinen Vermögens der juristischen Person und der kollektiven Kapitalanlage.
2 Die in Abs. 1 bezeichneten Personen haften nur für Steuer‑, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3 Der Mithaftende hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie der Steuerpflichtige.

Leading decisions 1

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

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    Nachlass- und Erbschaftssteuer; Zuständigkeit der Steuer(gerichts)behörden oder der Zivilgerichtsbarkeit für die Beurteilung von steuerschuldbezogenen Regressansprüchen unter Nachlassbegünstigten? Gemäss einer aus Art.…
    · 07/29/2010 · 6 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Verrechnungssteuer (faktische Liquidation, Ermessensveranlagung)
    · 12/18/2008 · 18 citations de Summary
  • Verrechnungssteuer (faktische Liquidation, Liquidatorenhaftung)
    · 02/03/2010 · 10 citations de
  • 04/19/2011 · 7 citations de

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