Art. 17 WTA
1 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 12).
2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht stille, solange die Steuerforderung sichergestellt ist oder keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
3 Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
4 Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.
Leading decisions 4
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Art. 17 VStG (Verjährung)20 citations
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21 citations
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3Die vorbehaltlose Bezahlung einer Steuerrechnung steht einer Rückvergütung nicht entgegen1 citations
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4Mehrwertsteuerforderungen und Vorsteueransprüche aus den Jahren 1995-2000 sind am 1. Januar 2016 absolut verjährt0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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10 citations
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9 citations01/24/2011 · 9 citations de
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