Art. 30 WTA
1 Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in dem sie am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, Wohnsitz hatten.
2 Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und alle sonstigen in Abs. 1 nicht genannten Anspruchsberechtigten haben ihren Antrag bei der ESTV einzureichen.
3 Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit abweichend ordnen.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Verrechnungssteuer; Rückerstattungsanspruch von Personenvereinigungen und Rechtsgemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit18 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Rückerstattung der Verrechnungssteuer13 citations
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Verrechnungssteuer (Rückerstattung; Steuerumgehung)9 citations
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7 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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