Art. 39 WTA
1 Der Steuerpflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
- a. Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
- b. seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.
2 Die Bestreitung der Pflicht, die Verrechnungssteuer zu entrichten oder eine an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten, entbindet nicht von der Auskunftspflicht.
3 Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die ESTV eine Verfügung.
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Verrechnungssteuer21 citations
-
18 citations
-
Verrechnungssteuer (faktische Liquidation, Ermessensveranlagung)17 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.