Art. 48 WTA
1 Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
- a. die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
- b. auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen.
2 Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Nutzungsberechtigung an Zinsen; Rechtsmissbrauch im Völkerrecht2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Verrechnungssteuer (Rückerstattung gemäss Doppelbesteuerungsabkommen)10 citations
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Verrechnungssteuer 2008 (Rückerstattung)7 citations
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5 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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