Art. 57 WTA

1 Die Kantone stellen dem Bund Rechnung über die von ihnen zurückerstatteten Verrechnungssteuern.
2 Die ESTV überprüft die Abrechnungen der Kantone; sie kann dabei in alle massgebenden Unterlagen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden Einsicht nehmen, im Einzelfalle weitere Untersuchungsmassnahmen anordnen oder von den Untersuchungsbefugnissen eines Verrechnungssteueramtes selber Gebrauch machen.
3 Ergibt die Überprüfung, dass die vom Verrechnungssteueramt gewährte Rückerstattung zu Unrecht erfolgt ist, so ordnet die ESTV vorsorglich eine entsprechende Kürzung des Betrages an, den der Kanton mit einer der nächsten Abrechnungen beansprucht.
4 Nach Ablauf von drei Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem der Entscheid des Verrechnungssteueramtes über die Rückerstattung rechtskräftig geworden ist, kann die Kürzung nur noch in Verbindung mit einem Strafverfahren angeordnet werden.

Leading decisions 1

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  1. 1
    Zulässigkeit der Klage eines Kantons gegen den Bund im Bereich der (pauschalen) Steueranrechnung
    · 08/12/2024 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 3

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Verrechnungssteuer, Steuerperiode 2016
    · 09/12/2019 · 2 citations de Summary
  • impôt anticipé 2004 à 2006 ; restitution
    · 11/26/2014 · 0 citations fr Summary
  • Rückleistung der Verrechnungssteuer 2000 - 2004
    · 05/04/2010 · 0 citations de

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