Art. 25 ACLA
1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2 Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4 Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 .
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Entsiegelungsverfahren nach VStrR, Zuständigkeiten und Rechtsmittel228 citations
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2Siegelung und Entsiegelung sichergestellter elektronischer Geräte im Verwaltungsstrafverfahren32 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Unsealing128 citations
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121 citations
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Verwaltungsstrafverfahren, Entsiegelung117 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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