Art. 27 ACLA
1 Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
2 Der Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3 Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens.
4 Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1–3 sinngemäss; erste Beschwerdeinstanz ist jedoch das übergeordnete Departement.
Leading decisions 4
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Überweisung an die Strafbehörden; Zulässigkeit der Beschwerde1 citations
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2Strafbescheid; öffentliche Urteilsverkündung1 citations
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31 citations
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4Art. 29 Abs. 2 OG, Art. 25 ff1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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16 citations09/06/2017 · 16 citations de
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10 citations04/15/2019 · 10 citations de
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6 citations03/22/2021 · 6 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
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