Art. 47 ACLA

1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
2 Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren.
3 Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen.

Leading decisions 5

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Art. 26, Art. 45 ff
    · 11/29/1993 · 6 citations Summary
  2. 2
    Es ist nicht erforderlich, dass dies ausdrücklich auch gegenüber den anderen Miteigentümern bzw. der Firma geschehen ist
    · 06/03/1994 · 4 citations
  3. 3
    Fristwiederherstellung
    · 12/14/1984 · 1 citations
  4. 4
    Edition und Siegelung elektronisch übermittelter Unterlagen
    · 04/03/2025 · 0 citations Summary
  5. 5
    Kostspieliger Unterhalt. 1. Unter den Begriff des "Unterhalts" fallen auch allfällige Aufbewahrungs- und Lagerkosten. 2. Ob ein Unterhalt "kostspielig" im Sinne des Gesetzes ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis des We…
    · 02/26/1985 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

No recent decision recorded for this article yet.