Art. 219 RVTRO

1 Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, und Artikel 93 Abs. 2 SVG ist anwendbar, wenn:
  1. a. dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen;
  2. b. dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhanden sind;
  3. c. bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung angebracht sind;
  4. d. es unberechtigterweise oder unzulässige Spikesreifen aufweist;
  5. e. es nur teilweise mit Spikesreifen ausgerüstet ist, obwohl es eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aufweist;
  6. f. es das für Spikesreifen erforderliche Höchstgeschwindigkeitszeichen nicht trägt;
  7. g. es nicht mit Spikesreifen ausgerüstet ist und dennoch eine dafür vorgesehene, jedoch nicht durchgestrichene Geschwindigkeitstafel trägt.
2 Es wird, sofern keine strengere Strafdrohung anwendbar ist, mit Busse bestraft, wer:
  1. a. an einem Fahrzeug unerlaubte Änderungen vornimmt, dazu Gehilfenschaft leistet oder anstiftet;
  2. b. vorgeschriebene Angaben zur Identifikation auslöscht oder verfälscht, insbesondere betreffend die Fahrgestellnummer, die Motorenkennzeichen oder die Aufschriften auf Anhänger- und Sattelkupplungen;
  3. c. die in der Verordnung vorgesehenen Nachweise für Motorfahrräder oder Plomben fälscht oder ein gefälschtes Zeichen dieser Art an ein Fahrzeug anbringt;
  4. d. ein Zeichen dieser Art ohne Ermächtigung oder bei fehlenden Voraussetzungen anbringt;
  5. e. Fahrzeugteile, die offensichtlich zu unerlaubten Fahrzeugänderungen dienen oder vom ASTRA ausdrücklich verboten wurden, oder aufgummierte Reifen ohne die erforderlichen Angaben in den Handel bringt;
  6. f. als Fahrzeughalter oder ‑halterin meldepflichtige Änderungen nicht meldet;
  7. g. Teile der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen und nicht der für den Fahrzeugtyp genehmigten Ausführung entsprechen (Anhang 1 Ziff. 2.3 TGV ), vertreibt, ohne dass dafür eine Typengenehmigung vorliegt, oder wer solche Teile öffentlich anbietet, ohne dass eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt;
  8. h. Änderungen an der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen, vornimmt oder dazu Gehilfenschaft leistet, ohne dass dafür beziehungsweise für die verwendeten Teile eine Typengenehmigung vorliegt, oder wer solche Änderungen öffentlich anbietet, ohne dass eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt.
3 Der gleichen Strafdrohung unterstehen die zur Selbstabnahme ermächtigten Personen, wenn sie:
  1. a. Fahrzeuge mangelhaft ausliefern;
  2. b. geänderte Fahrzeuge nicht zur amtlichen Prüfung melden;
  3. c. im Prüfungsbericht vorsätzlich unrichtige Angaben eintragen.
4 Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Beauftragte und dergleichen sind die Artikel 6 und 7 VStrR anwendbar.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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