Art. 11 CGO

Ausreichende Be- oder Verarbeitung

1 Ein Erzeugnis gilt als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn:
  1. a. der Wert aller zu seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien ausländischen Ursprungs 50 Prozent seines Ab-Werk-Preises nicht übersteigt;
  2. b. es aufgrund der Be- oder Verarbeitung in einer anderen Nummer des Harmonisierten Systems einzureihen ist als die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse ausländischen Ursprungs; oder c. allfällige spezifische ursprungsverleihende Be- oder Verarbeitungen nach Abs. 2 vorgenommen worden sind.
2 Das WBF kann für bestimmte Erzeugnisse spezifische ursprungsverleihende Be‑ oder Verarbeitungen festlegen. Es kann für einzelne dieser Erzeugnisse die Anwendbarkeit von Abs. 1 Buchstaben a und b ausschliessen.
3 Es kann für Erzeugnisse nach den Absätzen 1 Bst. b und 2 Toleranzregeln festlegen.

Latest Federal Supreme Court decisions

No recent decision recorded for this article yet.

No decision found for this article.