Art. 49 APO

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt a. Verhütung von Berufsunfällen

1 Die Suva beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in folgenden Betrieben: 1. Betriebe, die Explosivstoffe herstellen oder verarbeiten; 2. Betriebe, die Lösungsmittel in grossen Mengen verwenden; 3. Betriebe, die Tankrevisionen ausführen; 4. Betriebe der chemischen Industrie; 5. Betriebe, die Kunststoffprodukte herstellen; 6. Betriebe der Maschinen-, Metall- und Uhrenindustrie, ohne Autogaragen und ohne damit verbundene Carrosserie-Werkstätten und Autospenglereien sowie ohne mechanische Werkstätten und Betriebe der Fein- und Kleinmechanik; 7. Betriebe, die Papier herstellen; 8. Gerbereien, Lederwaren- und Schuhfabriken; 9. Druckereien; 10. forstwirtschaftliche Betriebe und Betriebe der Baumpflege; 11. Betriebe des Bauhauptgewerbes, des Ausbaus und der Gebäudehülle sowie andere Betriebe, die auf deren Baustellen Arbeiten ausführen; 12. Betriebe, die Gestein und andere Materialien über oder unter Tag gewinnen, be- oder verarbeiten; 13. Ziegeleien und Betriebe der keramischen Industrie; 14. Betriebe, die Glas herstellen; 15. Betriebe, die Gips, Kalk, Kunststein oder Zement herstellen; 16. Betriebe, die Abfälle, Sonderabfälle und Industrieabfälle verwerten, unschädlich machen oder beseitigen; 17. militärische Regiebetriebe; 18. Transportunternehmungen; 19. Hilfs- und Nebenbetriebe. der Luftfahrtbetriebe (Art. 2 Abs. 3 Bst. c); 20. Betriebe, die asbesthaltige Produkte herstellen; 21. Kernanlagen und andere Betriebe, in denen radioaktive Stoffe gehandhabt oder ionisierende Strahlen erzeugt werden; vorbehalten bleibt Artikel 2 Abs. 2 Bst. c; 22. Betriebe der Textilindustrie; 23. Betriebe, die Elektrizität oder Gas erzeugen oder verteilen; 24. Betriebe, die Wasser aufbereiten oder verteilen; 25. Betriebe der Holzindustrie und des holzverarbeitenden Gewerbes; 26. Betriebe, die nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 bewilligungspflichtig Personal verleihen.
2 Die Suva beaufsichtigt ferner die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen für folgende Arbeitsmittel: 1. automatische oder zentral gesteuerte Produktionseinrichtungen wie Fertigungsgsgruppen, Verpackungs- und Abfüllstrassen; 2. kombinierte Transportsysteme, die namentlich aus Band- und Kettenförderern, Becherwerken, Hänge- und Rollenbahnen, Dreh-, Verschiebe- und Kippvorrichtungen, Spezialwarenaufzügen, Hebebühnen oder Stapelkranen bestehen; 3. Laufkrane, Portalkrane, Drehkrane und Autokrane; 4. Aussen- und Innenbefahreinrichtungen mit freihängenden Arbeitskörben oder -sitzen zur Ausführung von Reinigungs-, Verputz- oder anderen Arbeiten; 5. Hubarbeitsbühnen mit heb- und schwenkbaren Arbeitsplattformen oder Arbeitssitzen zur Ausführung von Arbeiten; 6. Hochregallager mit Regalförderzeugen zur Lagerung von Einheitsladungen (Gebinde, palettiertes Gut) in Gestellen; 7. mechanische Einrichtungen zum Parkieren von Strassenfahrzeugen; 8. Werkseilbahnen; 9. technische Anlagen der Armee, die in Friedenszeiten von Arbeitnehmern der Regiebetriebe instandgehalten oder betrieben werden; 10. Flugsicherungsanlagen (Art. 2 Abs. 3 Bst. d); 11. Druckgeräte.
3 Die Suva beaufsichtigt in allen Betrieben die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von besonderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Berufsunfallgefahren.
4 Die Suva orientiert das zuständige kantonale Durchführungsorgan des ArG über ihre Interventionen im Rahmen von Abs. 2.

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  1. 1
    Erw. 3c) bzw. der Detraktion (Art. 88 Abs. 2 UVV; Erw. 3c). - Begriff des Betriebs (Erw. 4), des ungegliederten bzw. gegliederten Betriebs (Erw. 5), des gemischten Betriebs (Erw. 6a), des Hauptbetriebs (Erw. 6b) und des…
    · 11/12/1987 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

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