Art. 9 AAFO

Unterschriften

1 Die Unterlagen der Truppenbuchhaltung sind wie folgt zu unterschreiben:
  1. a. Die Kommandantinnen und Kommandanten von Formationen, Schulen und Kursen bestätigen durch ihre Unterschrift, dass sie Einsicht in die Kennzahlen der Buchhaltung, die Kassenbücher und den Kontoauszug genommen haben. b. Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer bescheinigt mit der Unterschrift die Richtigkeit aller Abschlüsse, Abrechnungen und der übrigen Belege. c. Kann die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer die materielle Richtigkeit oder die Berechtigung einer Ausgabe oder einer Einnahme ausnahmsweise nicht beurteilen, so ist die Berechtigung durch die Kommandantin oder den Kommandanten oder das zuständige Fachorgan schriftlich einzuholen.
2 Die Gruppe Verteidigung erlässt Weisungen zur Unterschriftenregelung bei Dienstleistungen.
3 Die LBA erlässt Weisungen zur Unterschriftenregelung für Geldempfängerinnen und Geldempfänger.

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