Art. 13 DRJPO

1 Widersetzt sich einer der Mitanteilhaber der Auflösung der Gemeinschaft, so bietet das Betreibungsamt den Gläubigern den Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zur Geltendmachung auf eigene Gefahr gemäss Artikel 131 Abs. 2 SchKG an. Macht kein Gläubiger innert der angesetzten Frist von diesem Angebot Gebrauch, so wird das Anteilsrecht versteigert.
2 Die Abtretung des Anspruchs ist ausgeschlossen bei Anteilsrechten an Erbschaften, an welchen der Schuldner unstreitig beteiligt und die unstreitig nicht geteilt sind, deren Teilung aber von den Miterben abgelehnt wird. Auf die Gläubiger, welche die Kosten des zur Herbeiführung der Erbteilung nötigen Verfahrens vorgeschossen haben, ist Artikel 131 Abs. 2 dritter Satz SchKG entsprechend anwendbar.

Leading decisions 2

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  1. 1
    Verwertung des Anteils an einer unverteilten Erbschaft (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff
    · 09/01/1954 · 11 citations Summary
  2. 2
    Verwertung eines gepfändeten Erbteils (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff
    · 01/28/1970 · 5 citations

Unpublished, but essential 1

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Verwertung eines Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen (einfache Gesellschaft)
    · 02/22/2016 · 4 citations de Summary

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