Art. 2 DRJPO

1 Zuständig zur Pfändung des Anteilsrechts und des Ertrages ist das Betreibungsamt des Wohnorts des Schuldners, auch wenn sich das Gemeinschaftsvermögen oder Teile desselben (Grundstücke oder Fahrnis) in einem andern Betreibungskreis befinden.
2 Befindet sich der Wohnort des Schuldners im Ausland, so ist zur Pfändung des Anteilsrechts an einer unverteilten Erbschaft und des Ertrages daraus das Betreibungsamt am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Hat der Erblasser keinen letzten Wohnsitz in der Schweiz und besteht eine Zuständigkeit in der Schweiz nach Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht, so ist jedes Betreibungsamt, in dessen Betreibungskreis sich Vermögenswerte befinden, zuständig.

Leading decisions 4

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  1. 1
    Arrestierung eines Anteils an einer unverteilten Erbschaft; Arrestort
    · 03/12/1992 · 6 citations Summary
  2. 2
    Arrestierung eines Erbanteils - Arrestort
    · 07/21/1983 · 2 citations Summary
  3. 3
    Anfechtung des Arrestbefehls
    · 03/18/1965 · 0 citations
  4. 4
    1. Miteigentumsanteil an einem Grundstück
    · 03/03/1959 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 2

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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