Art. 4 ADWO
Abfallplanung
1 Die Kantone erstellen für ihr Gebiet eine Abfallplanung. Sie umfasst insbesondere:
- a. die Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen;
- b. die Massnahmen zur Verwertung von Abfällen;
- c. den Bedarf an Anlagen zur Entsorgung von Siedlungsabfällen und anderen Abfällen, deren Entsorgung den Kantonen übertragen ist;
- d. den Bedarf an Deponievolumen und die Standorte von Deponien (Deponieplanung);
- e. die notwendigen Einzugsgebiete;
- f. die Massnahmen zur Nutzung des Energiegehalts der Abfälle aus deren thermischer Behandlung;
- g. die Massnahmen im Fall von Betriebsunterbrüchen von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, insbesondere betreffend die Entsorgung oder Zwischenlagerung dieser Abfälle; die Kantone sorgen zusammen mit den Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle für die Möglichkeit einer Zwischenlagerung für mindestens drei Monate.
2 Die Kantone arbeiten bei der Abfallplanung insbesondere in den in Abs. 1 Buchstaben c–g genannten Bereichen zusammen und legen dafür nötigenfalls kantonsübergreifende Planungsregionen fest.
3 Sie überprüfen die Abfallplanung alle fünf Jahre und passen sie wenn nötig an.
4 Die Kantone übermitteln die Abfallplanung und die umfassenden Überarbeitungen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU).
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Abfall- und Deponieplanung; Festsetzung der Deponiestandorte im Richtplan; Mitwirkung der Gemeinden und der Zweckverbände im Richtplanungsverfahren5 citations
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2Enteignung für eine Deponie0 citations
Unpublished, but essential 3
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Land use planning0 citations
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