Art. 4 ADWO

Abfallplanung

1 Die Kantone erstellen für ihr Gebiet eine Abfallplanung. Sie umfasst insbesondere:
  1. a. die Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen;
  2. b. die Massnahmen zur Verwertung von Abfällen;
  3. c. den Bedarf an Anlagen zur Entsorgung von Siedlungsabfällen und anderen Abfällen, deren Entsorgung den Kantonen übertragen ist;
  4. d. den Bedarf an Deponievolumen und die Standorte von Deponien (Deponieplanung);
  5. e. die notwendigen Einzugsgebiete;
  6. f. die Massnahmen zur Nutzung des Energiegehalts der Abfälle aus deren thermischer Behandlung;
  7. g. die Massnahmen im Fall von Betriebsunterbrüchen von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, insbesondere betreffend die Entsorgung oder Zwischenlagerung dieser Abfälle; die Kantone sorgen zusammen mit den Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle für die Möglichkeit einer Zwischenlagerung für mindestens drei Monate.
2 Die Kantone arbeiten bei der Abfallplanung insbesondere in den in Abs. 1 Buchstaben c–g genannten Bereichen zusammen und legen dafür nötigenfalls kantonsübergreifende Planungsregionen fest.
3 Sie überprüfen die Abfallplanung alle fünf Jahre und passen sie wenn nötig an.
4 Die Kantone übermitteln die Abfallplanung und die umfassenden Überarbeitungen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU).

Leading decisions 2

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  1. 1
    Abfall- und Deponieplanung; Festsetzung der Deponiestandorte im Richtplan; Mitwirkung der Gemeinden und der Zweckverbände im Richtplanungsverfahren
    · 02/04/2021 · 5 citations Summary
  2. 2
    Enteignung für eine Deponie
    · 03/10/2022 · 0 citations

Unpublished, but essential 3

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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