Art. 21 IPA
1 Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 20 dieses Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass das Versicherungsunternehmen, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt.
2 Wird die Prämie vom Versicherungsunternehmen eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf.
Leading decisions 6
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1Anforderungen an den Inhalt der Mahnung gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG14 citations
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2Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG12 citations
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3Voraussetzungen für das Wiederaufleben der Haftung des Versicherers im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VVG3 citations
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4BGE 66_II_2792 citations11/07/1940 · 2 citations
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5Dies gilt auch dann, wenn die mit der Androhung der Säumnisfolgen verbundene Mahnung nach Zahlung einer später fällig gewordenen Prämie zugestellt wird (Erw. 5c).1 citations
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6BGE 66_II_2740 citations01/01/1940 · 0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Insurance Contract8 citations
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Krankentaggeld insurance5 citations
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4 citations07/03/2001 · 4 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
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