Art. 36 IPA
1 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Vertrag jederzeit zu kündigen, wenn das am Vertrag beteiligte Versicherungsunternehmen nicht über die nach dem VAG notwendige Bewilligung zur Versicherungstätigkeit verfügt oder ihm diese entzogen worden ist.
2 …
3 Tritt der Versicherungsnehmer von einem Lebensversicherungsvertrage zurück, so kann er das Deckungskapital zurückfordern.
4 Dem Versicherungsnehmer bleibt überdies der Anspruch auf Schadenersatz gewahrt.
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