Art. 38 IPA

1 Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versicherung Kenntnis erlangt, das Versicherungsunternehmen benachrichtigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss.
2 Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist das Versicherungsunternehmen befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde.
3 Das Versicherungsunternehmen ist an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, das Versicherungsunternehmen an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern.

Leading decisions 6

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Versicherungsvertrag; Anzeigepflicht (Art. 38 Abs. 1 und 45 Abs. 1 VVG). 1. Schreiben die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor, dass Unfälle, für die eine Entschädigung beansprucht wird, innert 30 Tagen der Versiche…
    · 01/09/1989 · 15 citations Summary
  2. 2
    Auslegung vorformulierter Bestimmungen eines Versicherungsvertrags
    · 03/07/1996 · 10 citations Summary
  3. 3
    BGE 74_II_91
    06/25/1948 · 7 citations
  4. 4
    Absichtliche Herbeiführung des befürchteten Ereignisses (Art. 14 Abs. 1 VVG)
    · 09/12/1991 · 1 citations Summary
  5. 5
    BGE 74_II_81
    01/01/1948 · 0 citations
  6. 6
    BGE 68_II_106
    04/02/1942 · 0 citations

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 11/05/2001 · 6 citations de
  • Versicherung
    · 05/26/2020 · 4 citations de
  • Versicherungsvertrag; Krankentaggeld
    · 03/02/2011 · 4 citations de

Latest Federal Supreme Court decisions

No recent decision recorded for this article yet.