Art. 38 IPA
1 Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versicherung Kenntnis erlangt, das Versicherungsunternehmen benachrichtigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss.
2 Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist das Versicherungsunternehmen befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde.
3 Das Versicherungsunternehmen ist an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, das Versicherungsunternehmen an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern.
Leading decisions 6
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1Versicherungsvertrag; Anzeigepflicht (Art. 38 Abs. 1 und 45 Abs. 1 VVG). 1. Schreiben die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor, dass Unfälle, für die eine Entschädigung beansprucht wird, innert 30 Tagen der Versiche…15 citations
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2Auslegung vorformulierter Bestimmungen eines Versicherungsvertrags10 citations
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3BGE 74_II_917 citations06/25/1948 · 7 citations
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4Absichtliche Herbeiführung des befürchteten Ereignisses (Art. 14 Abs. 1 VVG)1 citations
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5BGE 74_II_810 citations01/01/1948 · 0 citations
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6BGE 68_II_1060 citations04/02/1942 · 0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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6 citations11/05/2001 · 6 citations de
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Versicherung4 citations
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Versicherungsvertrag; Krankentaggeld4 citations
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