Art. 42 IPA

1 Ist nur ein Teilschaden eingetreten und wird dafür Ersatz beansprucht, so ist das Versicherungsunternehmen wie der Versicherungsnehmer berechtigt, spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung vom Vertrage zurückzutreten.
2 Wird der Vertrag gekündigt, so erlischt die Haftung des Versicherungsunternehmens 14 Tage, nachdem der anderen Partei die Kündigung mitgeteilt wurde.
3 Dem Versicherungsunternehmen bleibt der Anspruch auf die Prämie für die laufende Versicherungsperiode gewahrt, falls der Versicherungsnehmer den Vertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt.
4 Tritt weder das Versicherungsunternehmen noch der Versicherungsnehmer vom Vertrage zurück, so haftet das Versicherungsunternehmen für die Folgezeit, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit dem Restbetrage der Versicherungssumme.

Leading decisions 1

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  1. 1
    BGE 68_II_328
    01/01/1942 · 0 citations

Unpublished, but essential 2

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Zusatzversicherungen nach VVG. Kein Leistungsanspruch wegen Vertragsauflösung bei Aufenthalt im Ausland bei Einreisesperre und Entzug der Aufenthaltsbewilligung; Wohnsitzfrage; Prämienrückerstattung; Abweisung URV-Gesuch mangels Nachweis Aktiva. (BGE 4A_172/2014)
    KK.2012.00037
    · 01/31/2014 · 1 citations de
  • Kein weiterer Taggeldanspruch nach erfolgter Aufforderung zum Berufswechsel; kein Anspruch für weitere Beeinträchtigungen, da Sachverhalt mangels Mitwirkung nicht geklärt werden konnte und auch im Prozess nicht hinreichend bewiesen wurde; Abweisung. (BGE 4A_384/2019)
    KK.2017.00053
    · 05/24/2019 · 0 citations de

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