Art. 59 IPA

1 Hat sich der Versicherungsnehmer gegen die Folgen der mit einem gewerblichen Betrieb verbundenen gesetzlichen Haftpflicht versichert, so erstreckt sich die Versicherung auch auf die Haftpflicht der Vertreter des Versicherungsnehmers sowie auf die Haftpflicht der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betrauten Personen sowie aller weiteren Arbeitnehmenden des Betriebes.
2 Die Versicherung deckt sowohl die Ersatzansprüche der Geschädigten als auch die Rückgriffsansprüche Dritter.
3 Bei obligatorischen Haftpflichtversicherungen können geschädigten Personen gegenüber Einreden aus grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung des versicherten Ereignisses, Verletzung von Obliegenheiten, unterbliebener Prämienzahlung oder einem vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht entgegengehalten werden.

Leading decisions 3

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  1. 1
    Versicherungsvertrag und Art. 164 Abs. 1 OR
    · 07/17/1989 · 0 citations Summary
  2. 2
    Versicherung der (Kausal-)Haftpflicht des Halters eines Motorfahrzeuges und zugleich, von Gesetzes wegen, der (Verschuldens-) Haftpflicht eines Lenkers, dem jener den Wagen vermietet hat (Art. 63 Abs. 2 SVG und ausdrück…
    · 03/18/1965 · 0 citations
  3. 3
    BGE 63_II_143
    01/01/1937 · 0 citations

Unpublished, but essential 2

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Claim
    HG180036
    · 08/24/2022 · 1 citations de
  • 11/16/2023 · 0 citations de Summary

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