Art. 92 IPA

1 Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, auf Anfrage des Anspruchsberechtigten binnen vier Wochen den Umwandlungswert oder den Rückkaufswert der Versicherung zu berechnen und dem Anspruchsberechtigten mitzuteilen. Das Versicherungsunternehmen muss, wenn der Anspruchsberechtigte es verlangt, überdies diejenigen Angaben machen, die zur Ermittlung des Umwandlungswertes oder des Rückkaufswertes für Sachverständige erforderlich sind.
2 Die FINMA hat auf Ersuchen des Anspruchsberechtigten die vom Versicherungsunternehmen festgestellten Werte unentgeltlich auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen.
3 Stellt der Anspruchsberechtigte das Rückkaufsbegehren, so wird die Rückkaufsforderung nach drei Monaten, vom Eintreffen des Begehrens an gerechnet, fällig.

Unpublished, but essential 1

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung (Säule 3a). Es handelt sich um eine Anwartschaft; eine betragliche Zusicherung der Überschussbeteiligung erfolgte nicht. Mutwillige Prozessführung. (BGE 9C_62/2022)
    BV.2020.00013
    · 12/10/2021 · 0 citations de

Latest Federal Supreme Court decisions

No recent decision recorded for this article yet.