Art. 36 APA
Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:
- a. gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
- b. gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Abs. 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
- c. in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
- d. in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Eröffnung einer Verfügung an einen im Ausland domizilierten Schweizer durch Ablage in den Akten5 citations
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2Voraussetzung der Veröffentlichung einer Verfügung der WEKO5 citations
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3Amtshilfe an das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe)2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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5 citations
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Fortsetzungsbegehren4 citations
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2 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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