Art. 36 APA

Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:
  1. a. gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
  2. b. gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Abs. 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
  3. c. in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
  4. d. in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.

Leading decisions 3

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Eröffnung einer Verfügung an einen im Ausland domizilierten Schweizer durch Ablage in den Akten
    · 06/03/2016 · 5 citations Summary
  2. 2
    Voraussetzung der Veröffentlichung einer Verfügung der WEKO
    · 05/26/2016 · 5 citations Summary
  3. 3
    Amtshilfe an das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe)
    · 10/29/1998 · 2 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

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