Art. 7 VwVG
1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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10 Zitierungen19.11.2021 · 10 Zitierungen
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9 Zitierungen
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