Art. 5 VZAE

Einreiseerlaubnis

Wird ein Gesuch um eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit von der zuständigen Behörde gutgeheissen und befindet sich die betroffene Person noch im Ausland, so unternimmt die zuständige Behörde die folgenden Schritte:
  1. a. Bei visumpflichtigen Personen ermächtigt sie die Auslandvertretung zur Visumausstellung. b. Bei Personen, die im Besitz einer Reisegenehmigung sein müssen gemäss der Verordnung (EU) 2018/1240 , stellt sie auf Gesuch hin eine Zusicherung der Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung aus.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung und Familiennachzug
    · 22.01.2026 · 0 Zitierungen
  • Gesuch um Familiennachzug (BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025)
    VD.2023.175
    · 17.05.2024 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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