Art. 63 AARRA
1 Die Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt. Die einzelne Gruppe umfasst diejenigen Gläubiger, die sich gegenüber der Unternehmung in derselben rechtlichen Stellung befinden und gemäss dem Nachlassvertrage ein Opfer bringen sollen, welches von demjenigen anderer Gläubiger verschieden ist.
2 Die Pfandgläubiger des allgemeinen Zivilrechtes (Grundpfand- und Faustpfandgläubiger) werden für denjenigen Teil ihrer Forderung, der nach der Schätzung des Sachwalters durch das Pfand nicht gedeckt ist, den laufenden Gläubigern zugeteilt.
3 Ist eine zivilrechtliche Grundpfandforderung in Partialen zerlegt, so werden die sämtlichen Partialgläubiger für den ungedeckten Teil ihrer Forderung durch ihren Treuhänder (Art. 875 ZGB ) vertreten.
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1BGE 49_III_2131 citations01/01/1923 · 1 citations
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