Art. 107 FSREO
1 Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
2 Gehören die gemeinsam verpfändeten Grundstücke verschiedenen Eigentümern, so sind zuerst die dem Schuldner gehörenden Grundstücke zu verwerten. Die Grundstücke Dritter dürfen erst verwertet werden, wenn jene keine Deckung bieten. In diesem Falle müssen alle Grundstücke an der gleichen Steigerung verwertet werden (Art. 816 Abs. 3 ZGB ).
3 Die Reihenfolge der zu versteigernden Grundstücke ist in den Steigerungsbedingungen anzugeben (Art. 45 Abs. 1 Buchst. b hiervor).
Leading decisions 4
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Ermessensbefugnis des Betreibungsamtes bei der Verwertung eines Gesamtpfandrechts im Sinne von Art. 798 Abs. 1 ZGB2 citations
-
2BGE 51_III_841 citations05/20/1925 · 1 citations
-
3Art. 29 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG)0 citations
-
4BGE 51_III_830 citations01/01/1925 · 0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)1 citationsPS140254· 11/17/2014 · 1 citations de
-
1 citations06/11/2003 · 1 citations de
-
Arzt/Ärztin (FU)0 citationsSBK 2025 29· 09/04/2025 · 0 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.