Art. 23 FSREO
1 Bei der Pfändung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück hat die Pfändungsurkunde die Personalien des Schuldners und der übrigen Miteigentümer sowie die ihnen zustehenden Bruchteile (Art. 646 Abs. 1 ZGB ) bzw. Wertquoten (Art. 712e Abs. 1 ZGB ) anzugeben und die Beschreibung sowie den Schätzungswert des im Miteigentum stehenden Grundstücks und seiner Zugehör, im Falle von Stockwerkeigentum auch die Beschreibung sowie den Schätzungswert der dem Schuldner zugeschiedenen Grundstücksteile und ihrer allfälligen besonderen Zugehör zu enthalten.
2 Für die Schätzung und die summarische Angabe der Pfandforderungen gilt Artikel 9 hievor entsprechend; neben den auf dem gepfändeten Anteil haftenden Pfandforderungen sind auch die Pfandforderungen anzugeben, die das Grundstück als ganzes belasten.
3 Für die der Pfändung der Miet- und Pachtzinse aus der Vermietung oder Verpachtung eines zu Stockwerkeigentum ausgestalteten Miteigentumsanteils gilt Artikel 14 hiervor entsprechend.
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1BGE 72_III_442 citations01/01/1946 · 2 citations
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2Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff0 citations
Unpublished, but essential 2
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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OG.2016.000581 citations12/18/2020 · 1 citations de
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Einzug von Miet- und Pachtzinsen; Pfändungsanzeige an den Grundeigentümer0 citations
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