Art. 63 FSREO
1 Befindet sich der Ersteigerer im Zahlungsverzug und können allfällige von ihm bestellte Sicherheiten nicht sofort ohne Betreibung oder Prozess liquidiert werden, so hat das Betreibungsamt, sofern nicht sämtliche Beteiligte (Schuldner, zu Verlust gekommene Pfandgläubiger, betreibende Gläubiger) zu einer Verlängerung der Zahlungsfrist ihre Einwilligung erteilen, ohne weiteres den Zuschlag aufzuheben und sofort eine neue Steigerung nach Artikel 143 Abs. 1 SchKG anzuordnen. Die Aufhebung des Zuschlages ist im Steigerungsprotokoll (Art. 61 hiervor) vorzumerken und dem Ersteigerer schriftlich anzuzeigen.
2 Ist der Eigentumsübergang bereits im Grundbuch eingetragen (Art. 66 Abs. 3 hiernach), so beauftragt das Betreibungsamt das Grundbuchamt unter Hinweis auf die Aufhebung des Zuschlages mit der Löschung des Eintrages sowie der entsprechenden Vormerkung im Grundbuch.
Leading decisions 6
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1BGE 75_III_113 citations01/01/1949 · 3 citations
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2Zahlung bei Versteigerung eines Grundstücks (Art. 143 SchKG)2 citations
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3Verwertung eines Grundstückes durch Freihandverkauf im Konkursverfahren (Art. 256 SchKG)1 citations
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4Freihandverkauf im Konkurs (Art. 256 SchKG). 1. Rechtsnatur des Freihandverkaufes (E. 4). 2. Eine Information der Konkursverwaltung über einen wesentlichen Preisfaktor, welche die wirklichen Verhältnisse nicht ausreiche…1 citations
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5Unterbrechung der Grundstücksteigerung; Art. 60 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 1 VZG0 citations
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60 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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3 citations09/25/2002 · 3 citations de
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Abolition of the increment surcharge2 citations
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Verfügung vom 14. Juni 20222 citationsSCBES.2022.53· 06/14/2022 · 2 citations de
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